Satzung

Fassung vom 7. Juni 1999

Änderung der Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung
vom 16. Juni 2003

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kölner Tennis- und Hockey-Club „Stadion Rot-Weiss" e.V. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Die Clubfarben sind rot weiss. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zwecke und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere auf dem Gebiet des Tennis- und Hockeysports. Er pflegt durch Anleitung, Beaufsichtigung und besondere Förderung die sportliche Betätigung der Jugend.

Der Verein verfolgt mit seinen Zielen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral und ungebunden.

§ 3  Mitglieder

Der Verein führt:

1. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder

a) aktive (ausübende Sportler über 18 Jahre)
b) inaktive (im Verein Nicht-Sportausübende)
c) inaktiv auswärtige (Inaktive mit über 50 km entferntem Wohnsitz)

3. Außerordentliche Mitglieder

a) in Ausbildung Befindliche (maximal bis Vollendung des 27. Lebensjahres)
b) Jugendliche unter 18 Jahren.

Stimmberechtigt sind die Mitglieder unter 1. und 2. Die unter 3.a) genannten Mitglieder sind stimmberechtigt, wenn sie in den vergangenen 4 Jahren die Mitgliedschaft im Verein besessen haben.

Seite 2 der Satzung vom 16. Juni 2003

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen und bedarf der Unterschrift von zwei Paten, die Ordentliche Mitglieder des Clubs sind. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Ein Jugendlicher kann die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ein gesetzlicher Vertreter sie bereits besitzt oder sie gleichzeitig erwirbt.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft, Statusänderung

Der Austritt eines Mitglieds und die Statusänderung von aktiver in inaktive Mitgliedschaft kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Mit dem Austritt des gesetzlichen Vertreters erlischt auch die Mitgliedschaft der zugehörigen Jugendlichen.

§ 6  Maßregelung

Der Vorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder wegen schuldhaften Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen oder eine Geschäftsordnung (z.B. Spiel- und Platzordnung), den Verein schädigendes Verhaltens, andauernder Nichterfüllung von Vereinspflichten sowie wegen unsportlichen/ungebührlichen Verhaltens folgende Vereinsstrafen zu verhängen:

a) Verwarnung.
b) ein bis auf 12 Monate begrenztes Spielverbot oder Verbot des Betretens der Clubanlage.
c) Ausschluß aus dem Verein.

Auf das Verfahren sind die Grundsätze des ausreichenden rechtlichen Gehörs und des Beistands zugunsten des betroffenen Mitglieds anzuwenden. Der Entscheidung hat eine mündliche Verhandlung vorauszugehen, an der der Präsident und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder teilnehmen. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mit Begründung per eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 7  Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen

Finanzielle Belastungen der Mitglieder wie Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen aus besonderen Anlässen werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Vorstand stellt Richtlinien für die Aufnahmegebühr und die Beitragserhebung auf. In ihnen wird u.a. geregelt, wer in Ausbildung Befindlicher im Sinne von § 3 Ziffer 3. a) ist und welchen Mitgliedern die Aufnahmegebühr und / oder der Beitrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden kann. Bei Vorliegen stichhaltiger Gründe kann der Vorstand auch Einzelfallregelungen treffen.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig, soweit der Vorstand keinen anderen Fälligkeitstermin festlegt.

Mitglieder, denen der Beitrag erlassen ist, haben bei der Abstimmung über die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Beiträge, der Umlagen aus besonderem Anlaß und über Beschlüsse mit einer sonstigen finanziellen Belastung der Mitglieder kein Stimmrecht.


Seite 3 der Satzung vom 16. Juni 2003

§ 8  Organe

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9  Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und Vorstandsmitgliedern, die auf Vorschlag des Präsidenten folgende Sachgebiete allein oder in Personalunion betreuen:

1. Hockey
2. Tennis
3. Jugend-Hockey
4. Jugend-Tennis
5. Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
6. Finanzen, Verwaltung
7. Bau
8. Ökonomie
9. Gesellschaft

Von den beiden Vizepräsidenten betreut einer die Sachgebiete Sport 1-4 und der andere die Sachgebiete 5-9. Der Präsident zunächst und dann die übrigen Vorstandsmitglieder, diese auf Vorschlag des Präsidenten, werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich der Vorstand vorläufig ergänzen.

Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Präsident vertritt den Verein allein, die Vizepräsidenten vertreten ihn gemeinsam.

 

§ 10  Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident, Kuratorium

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich in besonderer Weise um den Club verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands einen aus dem Vorstand ausscheidenden Präsidenten, der sich in besonderer Weise um den Club verdient gemacht hat, zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ein Kuratorium einsetzen, das sich aus besonders verdienstvollen Mitgliedern und angesehenen Persönlichkeiten, die dem Club nahe stehen, zusammensetzt, und das dem Vorstand beratend zur Seite steht. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand berufen.

Der Vorstand unterrichteüt das Kuratorium ber wesentliche Entwicklungen und Maßnahmen.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen ehrenamtlichen Geschäftsführer.

Seite 4 der Satzung vom 16. Juni 2003

§ 11  Fachausschüsse

Der Vorstand kann unter der Federführung des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds aus dem Kreis der Mitglieder Fachausschüsse für spezifische Aufgaben und Projekte bilden. Die Fachausschüsse tragen das Ergebnis ihrer Arbeit dem Vorstand zur Beschlußfassung vor.

§ 12  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr des folgenden Kalenderjahres statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.

Die Tagesordnung soll enthalten:

1. den Bericht des Vorstands
2. die Vorlage des Jahresabschlusses
3. die Entlastung des Vorstands
4. die Vorlage des Haushaltsvoranschlags
5. die Neuwahl des Vorstands (alle zwei Jahre)
6. die Wahl von zwei Kassenprüfern
7. Anträge
8. Verschiedenes

Zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung liegt der Jahresabschluß des vergangenen Jahres und der Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr im Sekretariat aus. Auf Wunsch werden Abschriften erteilt.

Der Präsident leitet die Versammlung, in seiner Abwesenheit einer der Vizepräsidenten. Über die Verhandlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung des § 13, die absolute Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Außerordentliche Versammlungen finden nach Einberufung durch den Vorstand statt, wenn das Interesse des Clubs es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens ein Viertel aller Mitglieder.

§ 13  Satzungsänderung, Vereinsauflösung

Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14  Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Sportamt der Stadt Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



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